Anfrage der Fraktion CDU vom 27.05.2020

 

Anfrage an den Bürgermeister § 12 Abs. 1 GeschO Sehr geehrter Herr Steinbrück,

bitte beantworten Sie unsere Anfrage schriftlich und mündlich in der nächsten Sitzung der GV am 24.06.2020.

Anfrage zum Gewerbegebiet Schöneiche Nord:
1. Gibt es im Gewerbegebiet Verstöße gegen das Parken im öffentlichen Raum, speziell durch LKW Anhänger?
2. Welche Arten von Ordnungswidrigkeiten gab es in den vergangenen 12 Monaten? Wie werden die Kontrollen durch das Ordnungsamt durchgeführt?
3. Wer haftet für die Schäden an der Straßenbeleuchtung (angefahrene Masten) und wie hoch sind die Kosten?
4. Gibt es eine Zunahme von Verunreinigungen der Fahrbahn? Wer trägt die Kosten für die Reinigung der Fahrbahn und wie hoch sind diese?
5. Zunehmend werden „Bauminseln“ durch LKW’s überfahren, was tun Sie dagegen?

Mit freundlichen Grüßen, Anke Winkmann

Antwort:
Sehr geehrte Frau Winkmann,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 1.
Ja, es gibt Parkverstöße im Gewerbegebiet. Hierbei handelt es sich sowohl um PKW, LKW und Anhänger (Sattelaufleger und Trailer). Der Anteil von LKW und Anhängern überwiegt jedoch.

Zu 2.
In den vergangenen zwölf Monaten wurden bei den Kontrollen des Ordnungsamtes im Gewerbegebiet ordnungswidriges Parken, Verstöße gegen die Sondernutzungsregelungen sowie illegale Müllablagerungen festgestellt.
Im Rahmen des Außendienstes werden regelmäßig, mindestens drei Mal wöchentlich, Kontrollfahrten zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt. Dabei wird auf Verkehrsverstöße, die Straßenreinigung, die Sondernutzung und die illegale Müllbeseitigung geachtet.

Zu 3.
Der Verursacher haftet für den entstandenen Schaden. Ist dieser Verursacher nicht bekannt und kann nicht ermittelt werden, geht die Schadensbeseitigung zu Lasten der Gemeinde. Die Schadenshöhe ist abhängig vom Grad der Beschädigung. Müssen der Mast und die Aufsatzleuchte ausgetauscht werden, beträgt die
Schadenshöhe ca. 1200 €. Wenn z.B. der Mast nur gerichtet werden muss und ansonsten nur kleinere Schäden aufweist und die Standsicherheit gewährleistet ist, beträgt
die Schadenssumme ca. 22-300 €.

Zu 4.
Eine strukturelle Zunahme von Verunreinigungen ist nicht erkennbar. Zeitweise treten verstärkte Verschmutzungen jeweils im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf Gewerbegrundstücken auf. In aller Regel beseitigen die Verursacher die Verunreinigungen zeitnah ohne gesonderte Aufforderung.
Bei der Kostenfrage ist zu unterscheiden, ob der Verursacher bekannt ist oder nicht. Ist der Verursacher bekannt, wird dieser aufgefordert seiner Reinigungspflicht gemäß der StVO und/ oder Straßenreinigungssatzung nachzukommen. Ist der Verursacher nicht bekannt und kann auch nachträglich nicht ermittelt werden, trägt der Straßenbaulastträger – hier also die Gemeinde – die Reinigungskosten.

Zu 5.
Seitens des Ordnungsamtes kann das Überfahren der Grünanlagen nicht verfolgt und geahndet werden, da es sich dabei nicht um den ruhenden Verkehr handelt. Eine nicht zweckgemäße Benutzung der Grünanlagen kann nur durch bauliche Veränderungen (Einbau von Sperrbügeln/ Absperrpfosten) verhindert werden. Dies ist geplant.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Steinbrück, Bürgermeister Schöneiche bei Berlin, 24.06.2020